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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1 - Preise
1.1. Sofern keine anders lautenden Bestimmungen vorliegen, gelten unsere Preise für eine Lieferung in unserer Niederlassung in Lontzen. Wenn wir den Transport oder seine Organisation übernehmen, stellen wir die Transportkosten dem Käufer in Rechnung.
1.2. Sofern keine anders lautenden Bestimmungen vorliegen, beziehen sich unsere Preise nur auf die Lieferung der in den Vertragsdokumenten beschriebenen Materialien, wobei alle anderen Arbeiten und Leistungen ausgeschlossen sind, insbesondere die Aufstellung und Montage. Wenn diese Arbeiten und Leistungen vom Käufer bestellt werden, werden sie zusätzlich zum vorgesehenen Preis in Rechnung gestellt.

Artikel 2 - Zahlung
2.1. Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum an unserem Firmensitz zahlbar.
2.2. Bei Nichtzahlung einer fälligen Rechnung wird die Begleichung aller Rechnungen des Käufers sofort fällig.
2.3. Auf jede nicht bezahlte fällige Rechnung werden mit vollem Recht und ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat erhoben, zusätzlich eine pauschale Entschädigung von 10 % des noch nicht gezahlten Betrags als Schadenersatz.

Artikel 3 - Lieferbedingungen
3.1. Sofern keine anders lautenden Bestimmungen vorliegen, erfolgen unsere Lieferungen in unserer Niederlassung.
3.2. Der Käufer muss die Lieferung des verkauften Materials in unserer Niederlassung innerhalb von maximal 10 Kalendertagen ab Versand einer Mitteilung, dass die Lieferung verfügbar ist, abholen.

Artikel 4 - Lieferfristen
Außer bei einer ausdrücklichen schriftlichen Garantie sind die genannten Lieferfristen nicht verbindlich. Wir haften nur, wenn es sich um eine erhebliche Verspätung handelt, die auf schwere Fehler unsererseits zurückzuführen ist.

Artikel 5 - Eigentumsvorbehalt
Das gelieferte Material bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Preises unser Eigentum, auch bei Umwandlung oder Einbeziehung in andere Güter.

Artikel 6 - Abnahme
Das Material wird spätestens fünf Kalendertage nach Lieferung als vom Käufer abgenommen betrachtet, außer bei präziser und detaillierter Reklamation, die uns vor Ablauf dieser Frist zugeht. Die Abnahme bezieht sich auf alle sichtbaren Mängel, das heißt, alle Mängel, die der Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung oder innerhalb von fünf Kalendertagen erkennen kann, worauf eine aufmerksame gründliche Kontrolle folgt.

Artikel 7 - Garantie
7.1. Wir garantieren für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Lieferung zu den nachfolgend beschriebenen Bedingungen, dass das von uns verkaufte Material keine verborgenen Mängel aufweist.
7.2. Die Garantie wird nur gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Mangel macht das gelieferte Material in erheblichem Maße ungeeignet für den Zweck, für den es derzeit bestimmt ist, oder für die in den besonderen Verkaufsbedingungen genannte besondere Verwendung.
  • Das Material wurde sachgemäß montiert und aufgestellt.
  • Das Material wird unter normalen Bedingungen verwendet. Die Garantie gilt insbesondere nicht bei Verwendung des Materials unter anormalem oder besonderen Bedingungen, die nicht in den besonderen Verkaufsbedingungen erwähnt wurden, bei unsachgemäßer Wartung, Modifizierung, Demontage oder Reparatur des Materials durch eine nicht fachlich qualifizierte Person.

7.3. Um die Garantie in Anspruch nehmen zu können, muss der Käufer uns jede Reklamation bezüglich verborgener Mängel innerhalb einer Frist von maximal 8 Tagen, nachdem er die Mängel feststellte oder unter normalen Umständen hätte erkennen müssen, per Einschreiben mitteilen.
7.4. Jede Garantie beschränkt sich auf die kostenlose Reparatur (Teile und Arbeit) oder auf den Austausch des mangelhaften Materials. Die Auflösung des Verkaufs oder Schadenersatzzahlungen sind, unabhängig von der Ursache, ausgeschlossen.

Artikel 8 - Haftungsbeschränkung
Ab dem Zeitpunkt der Lieferung übernehmen wir keine Haftung mehr, außer der in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen. Wir leisten daher keinen Schadenersatz für Unfälle von Personen, Schäden an Gütern, die sich vom verkauften Material unterscheiden, entgangenen Gewinn oder sonstige Nachteile, die direkt oder indirekt aus Mängeln am verkauften Material resultieren.

Artikel 9 - Auflösung des Verkaufs
Wir sind berechtigt, den Verkauf bei schwerer Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung des Käufers durch eine Mitteilung per Einschreiben an den Verkäufer mit vollem Recht aufzulösen, insbesondere, wenn er die Lieferung des Materials nicht in der ihm mitgeteilten Frist annimmt, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 30 Kalendertage in Verzug bleibt oder wenn sich herausstellt, dass er einer seiner wesentlichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein erhebliches Risiko besteht, dass er einer seiner wesentlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, auch wenn diese Verpflichtung noch nicht fällig ist.

Artikel 10 - Zuständigkeit
Alle Streitigkeiten, die sich direkt oder indirekt auf unsere vertraglichen Beziehungen zum Käufer beziehen, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von Verviers (Belgien).

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ÜBER UNS
Das Unternehmen Schreiber, ansässig in Lontzen nahe Eupen, ist in Belgien der Marktführer im Bereich der Anfertigung und Herstellung von Planen und Zelten aller Art.
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